(German version)

I. Pflichten des Vermieters

1. Tauglichkeit des Bootes

Dem Mieter wird vom Vermieter ein Verkehrssicheres und technisch einwandfreies Boot inklusive des vorgeschrieben Zubehör zum Gebrauch überlassen.

2. Wartung, Ausfall, Reinigung

Die vom Vermieter bereitgestellten Boote werden regelmäßig gewartet. Beim Ausfall eines Bootes haftet der Vermieter nicht für hierdurch entstandene Schäden des Mieters.. Wird das Boot übermäßig verschmutzt nach Mietablauf zurückgegeben, muss der Mieter die Kosten von min. 20,- € für die Reinigung übernehmen.

II. Pflichten des Mieters

1. Mietpreis

Der Mietpreis richtet sich nach der diesem Vertrag beigefügten Preisliste des Vermieters in seiner aktuellen Fassung. Der Mietpreis wird nach der Fahrt entrichtet.

2. Fahrer

Das Boot darf nur vom Mieter oder unter dessen Aufsicht geführt werden. Der Mieter steht in der Verantwortung und verantwortet auch das Handeln des jeweiligen Fahrers wie sein eigenes. Die dem Mieter begünstigenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch zu Gunsten des jeweiligen berechtigten Fahrers.

3. Sorgsamkeitspflicht

Mieter haben das Boot pfleglich zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen und technischen Regeln zu beachten, sowie das Boot ordnungsgemäß zu sichern. Die Fahrt in Wassertiefen weniger als ein Meter ist ausdrücklich untersagt. Der Mieter ist außerdem verpflichtet, die vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenstände des jeweiligen Bootes vor Abfahrt auf Vollständigkeit zu prüfen. Ein Fahren bis in die Dunkelheit ist ausdrücklich untersagt!

4. Nutzungsbeschränkung

Dem Mieter ist es untersagt, das Boot zu motorsportlichen Veranstaltungen, Demonstrationen, zu Testzwecken, zur gewerblichen Personen- und Güterbeförderung sowie zu sonstigen rechtwidrigen Zwecken, auch soweit sie nur nach dem Recht des Tatorts sind, zu benutzen.

5. Anzeigepflicht

Bei Unfällen hat der Mieter den Vermieter sogleich, spätestens bei der Rückgabe des Bootes über die Einzelheiten schriftlich mit der Vorlage einer Skizze, zu unterrichten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaige Zeugen sowie die amtlichen Kennzeihen der beteiligten Boote enthalten. Der Mieter hat nach dem Unfall die Polizei zu verständigen, sollte die zur Aufklärung des Unfalls erforderlichen Feststellungen nicht auf andere Weise, z.B. durch Hilfe von Zeugen, zuverlässig getroffen werden können. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand oder Entwendungsschäden sind vom Mieter dem Vermieter sowie der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.

6. Bootsrückgabe

Der Mieter ist verpflichtet, das Boot bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben. Die Rückgabe kann nur während der Geschäftszeit geschehen. Wird der Rückgabezeitpunkt überschritten, ist der Mieter unbeschadet weiterer Haftung verpflichtet, und muss für den Zeitraum der Zeitüberschreitung weiterhin den stündlichen Mietpreis aufbringen. Ein Fahren bis in die Dunkelheit ist ausdrücklich untersagt!

III. Haftung des Vermieters

Der Vermieter (d.h. er selbst und seine Mitarbeiter) haftet abgesehen von der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten nur für grobes Verschulden (d.h. für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit).

IV. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet nach dem allgemeinen Haftungsregeln, wenn er das Boot beschädigt oder eine sonstige Vertragsverletzung begeht. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in demselben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf die Schadensnebenkosten, wie Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung, Mietausfall und Selbstbeteiligung. Wird das Boot durch Brand, Explosion oder Entwendung beschädigt, beschränkt sich die Haftung des Mieters hinsichtlich des Bootes auf den Selbstbehalt der Teilkaskoversicherung, sofern die Beschädigung nicht aus grobem Verschulden herbeigeführt oder gegen die Anzeigepflicht gemäß Nr. II 5 dieser Bedingung verstoßen hat. Der Mieter haftet für Schäden am Boot und für die Schadensnebenkosten voll, wenn er den Schaden durch grobes Verschulden herbeigeführt hat, er Unfallflucht begannen hat oder der Schaden bei Alkohol- und drogenbedingter Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Der Mieter haftet für Schäden ferner voll, wenn er gegen die Obliegenheiten der Führungsberechtigung oder der Anzeigepflicht verstoßen hat, oder die Verletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Ebenfalls haftet der Mieter für alle durch das Ladegut entstehenden Schäden, auch bei Haftungsbeschränkung. Bei Mietausfallkosten haftet der Mieter bis zu Höhe einer Tagesmiete je Tag an dem das beschädigte Fahrzeug des Vermieters nicht zur Vermietung zur Verfügung steht.

V. Kaution / Versicherung

Es mu8ss keine Kaution hinterlegt werden.Wenn nicht anders gebucht, haftet der Mieter inkl. Kaskoversicherung mit einer Selbsbeteiligung von max. 2.500 € im Schadensfall. Optional kann der Mieter eine Bootskaskoversicherung für die Dauer der Miete des Bootes abschließen. Hierdurch haftet der Mieter für Schäden am Boot nur bis 300,- Euro maximal je Schaden. Ausgeschlossen von dieser Kaskoversicherung sind vorsätzlich verursachte Schäden, grob fahrlässig verursachte Schäden sowie Schäden die durch einen anderen als dem vereinbarten Mietzweck erfolgte Nutzung entstanden sind (zum Beispiel gewerbliche Nutzung, Demonstrationsteilnahme, motorsportliche Veranstaltung).

VI. Stornierung durch den Mieter

Die Stornierung ist kostenfrei. Bitte stornieren Sie unter:
solarbootverleih@solarwaterworld.de
oder unter +49 151 74 55 44 33

VII. Schlussbestimmung

Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies kann nur schriftlich erfolgen. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt es die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der Unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vernünftigerweise vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.